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Satzung von
Cara Luna e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Cara Luna“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz ,e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 84416 Inning am Holz,

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist mit Musik Freude in das Leben kranker und behinderter Kinder und Erwachsener, aber auch alter Menschen zu bringen. Außerdem sollen auch Kinder und Jugendliche, mit und ohne Einschränkungen, musikalisch gefördert werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Zahlungen aufgrund eines Dienstvertrages oder auch von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an den Vorstand und an die Mitglieder sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Fördermitglieder leisten einen regelmäßigen Beitrag. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch eine Erklärung gegenüber dem Verein.

(2) Über die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder haben sich in herausragender Weise für den Verein eingesetzt. Die Ehrenmitgliedschaft wird ihnen vom Vorstand angetragen. Sie leisten keinen Beitrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitgliedes endet durch Tod bzw. Erlöschen des Rechtsträgers, durch Austritt, der jederzeit fristlos gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann oder durch Ausschluss.

(2) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder entscheiden über die Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form der Einladung aller stimmberechtigter Mitglieder in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(5) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss zumindest in Textform erklären.

(6) Art und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich zu dokumentieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen Höhe und Art der Beiträge.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

(3) Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,00 die Zustimmung von zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich ist.

8 Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der stimmberechtigten Mitglieder.
Erstellung der Buchführung und der Jahresrechnung mit Bericht.
Beschlussfassung über die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die vorzugsweise dem Vereinszweck von Cara Luna e.V. entspricht.

(Inning am Holz, 21. November 2025)